Anlage B

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

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Stand 02.03.2026
Anlage B
Zu den AGB AGB

§ 1 Zugriffskontrolle

  • Benutzerkonten mit individuellen Zugangsdaten
  • Einsatz von Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA), sofern technisch möglich
  • Rollen- und Rechtekonzept
  • Prinzip der minimalen Rechtevergabe
  • Deaktivierung inaktiver Accounts

§ 2 Zugangskontrolle (physisch)

Sofern Server vom Auftragnehmer betrieben werden:

  • Rechenzentren mit Zutrittskontrolle
  • Videoüberwachung
  • Zugang nur für autorisierte Personen

Bei Hosting über Drittanbieter gelten deren Sicherheitsstandards.

§ 3 Zugriffsschutz / Authentifizierung

  • Verschlüsselte Passwortspeicherung (Hashing nach Stand der Technik)
  • TLS-Verschlüsselung (HTTPS)
  • Session-Management mit Ablaufmechanismen
  • Schutz gegen typische Angriffsvektoren (z. B. Brute-Force)

§ 4 Weitergabekontrolle

  • TLS-verschlüsselte Datenübertragung
  • Zugriff auf Daten nur für berechtigte Personen
  • Keine Weitergabe an Dritte ohne vertragliche Grundlage

§ 5 Eingabekontrolle / Protokollierung

  • Login-Protokolle
  • Admin-Logs
  • Änderungsprotokolle (Audit-Trail), sofern implementiert
  • Zeitstempel und Benutzer-ID bei relevanten Änderungen

§ 6 Datensicherung (sofern vereinbart)

  • Automatisierte Backups (z. B. täglich)
  • Aufbewahrungsdauer (Retention) gemäß Vertrag
  • Getrennte Backup-Speicherung
  • Wiederherstellungstest (optional bei Managed-Verträgen)

Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, eigene Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten, sofern kein vollständiger Managed-Backup-Service vereinbart wurde.

§ 7 Trennungskontrolle

  • Logische Mandantentrennung bei Multi-Tenant-Systemen
  • Datenbankbasierte Trennung
  • Getrennte Speicherbereiche

§ 8 Patch- und Update-Management

  • Regelmäßige Sicherheitsupdates
  • Monitoring sicherheitsrelevanter Komponenten
  • Dokumentierte Updatezyklen

§ 9 Incident-Response

Im Fall eines Sicherheitsvorfalls:

  • Dokumentation des Vorfalls
  • Bewertung des Risikos
  • Information des Auftraggebers
  • Abstimmung weiterer Maßnahmen

Die Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörden obliegt dem Verantwortlichen (Auftraggeber), sofern nicht anders vereinbart.